Monday 23 October 2017

Incentive Aktienoptionen 422 (B)


Wenn Sie eine Option erhalten, Aktien als Zahlung für Ihre Dienstleistungen zu kaufen, können Sie Einkommen haben, wenn Sie die Option erhalten, wenn Sie die Option ausüben oder wenn Sie über die Option oder den Bestand verfügen, der bei der Ausübung der Option erhalten wurde. Es gibt zwei Arten von Aktienoptionen: Optionen, die im Rahmen eines Mitarbeiteraktienplans oder eines Anreizoptionsplans (ISO-Plan) gewährt werden, sind gesetzliche Aktienoptionen. Aktienoptionen, die weder im Rahmen eines Mitarbeiteraktienplans noch eines ISO-Plans gewährt werden, sind nicht statutarische Aktienoptionen. Siehe Publikation 525. Steuerpflichtiges und unentschuldbares Einkommen. Ob Sie eine gesetzliche oder nicht rechtsfähige Aktienoption erhalten haben. Gesetzliche Aktienoptionen Wenn Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen eine gesetzliche Aktienoption, Sie in der Regel enthalten keine Menge in Ihrem Bruttoeinkommen, wenn Sie erhalten oder die Ausübung der Option. Sie können jedoch in dem Jahr, in dem Sie eine ISO ausüben, einer alternativen Mindeststeuer unterliegen. Weitere Informationen finden Sie in der Anleitung zum Formular 6251. Sie haben steuerpflichtige Einkommen oder abziehbaren Verlust, wenn Sie die Aktie, die Sie durch die Ausübung der Option gekauft. Sie in der Regel behandeln diesen Betrag als Kapitalgewinn oder Verlust. Allerdings, wenn Sie nicht erfüllen spezielle Haltedauer Anforderungen, youll haben, um Einkommen aus dem Verkauf als normales Einkommen zu behandeln. Fügen Sie diese Beträge, die als Löhne behandelt werden, auf der Grundlage der Aktie bei der Bestimmung der Gewinn oder Verlust auf die Bestände Verfügung. In der Publikation 525 finden Sie nähere Angaben zur Art der Aktienoption sowie zu den Regeln für die Erfassung der Erträge und die Ertragsrealisierung. Incentive Stock Option - Nach der Ausübung einer ISO erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Formular 3921 (PDF), Ausübung einer Incentive-Aktienoption gemäß Section 422 (b). Dieses Formular berichtet über wichtige Termine und Werte, die erforderlich sind, um die korrekte Höhe des Kapitals und ordentlichen Erträge (falls zutreffend) bei der Rückgabe gemeldet zu bestimmen. Mitarbeiterbeteiligungsplan - Nach Ihrer ersten Übertragung oder Veräußerung von Aktien, die durch Ausübung einer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsplans gewährten Option erworben wurden, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Formular 3922 (PDF), Übertragung von Aktien, die durch einen Mitarbeiterbeteiligungsplan erworben wurden Abschnitt 423 (c). Dieses Formular wird wichtige Daten und Werte berichten, die erforderlich sind, um die korrekte Höhe des Kapitals und des ordentlichen Einkommens zu bestimmen, die bei Ihrer Rückkehr gemeldet werden. Nicht-statutarische Aktienoptionen Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine nicht-statutarische Aktienoption gewährt, hängt die Höhe des Einkommens und die Zeit, es einzubeziehen, davon ab, ob der Marktwert der Option leicht ermittelt werden kann. Leicht ermittelbarer Marktwert - Wenn eine Option aktiv auf einem etablierten Markt gehandelt wird, können Sie den Marktwert der Option leicht bestimmen. Siehe Publikation 525 für andere Umstände, unter denen Sie den fairen Marktwert einer Option und die Regeln leicht bestimmen können, um festzustellen, wann Sie Einkommen für eine Option mit einem leicht bestimmbaren Marktwert angeben sollten. Nicht leicht ermittelbarer Marktwert - Die meisten nicht-statutarischen Optionen haben keinen leicht bestimmbaren Marktwert. Für nicht statutarische Optionen ohne einen leicht bestimmbaren Marktwert gibt es kein steuerpflichtiges Ereignis, wenn die Option gewährt wird, aber Sie müssen den fairen Marktwert der erhaltenen Aktien bei Ausübung, abzüglich des gezahlten Betrages, bei der Ausübung der Option in den Gewinn einbeziehen. Sie haben steuerpflichtige Einkünfte oder abziehbaren Verlust, wenn Sie die Aktie verkaufen, die Sie durch Ausübung der Option erhalten haben. Sie in der Regel behandeln diesen Betrag als Kapitalgewinn oder Verlust. Für spezifische Informationen und Berichtspflichten siehe Publikation 525. Seite zuletzt geprüft oder aktualisiert am: Dezember 30, 201626 US-Code 422 - Incentive-Aktienoptionen Incentive-Aktienoptionen a) Im Allgemeinen gilt Abschnitt 421 (a) in Bezug auf die Übertragung von Einen Aktienanteil an eine natürliche Person gemäß seiner Ausübung einer Anreizaktienoption, wenn diese nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Option noch innerhalb eines Jahres nach der Übertragung dieses Anteils an ihn erfolgt Und zu jedem Zeitpunkt während des Zeitraums, der am Tag der Gewährung der Option beginnt und am Tag 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Ausübung endet, handelt es sich bei dieser Person um einen Arbeitnehmer der Gesellschaft, die eine solche, eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft gewährt Oder eine Körperschaft oder eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer solchen Körperschaft, die eine Aktienoption in einer Transaktion, auf die der Abschnitt 424 (a) anwendbar ist, ausgegeben oder übernommen hat. (B) Anreizoption Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Begriff Anreizaktienoption eine Option, die einem Einzelnen aus irgendeinem Grund, der mit seiner Tätigkeit verbunden ist, von einer Kapitalgesellschaft gewährt wird, wenn sie von der Arbeitgeber - oder deren Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft gewährt wird Jedoch nur, wenn die Option gemäß einem Plan gewährt wird, der die Gesamtzahl der Aktien enthält, die unter Optionen und den Arbeitnehmern (oder Mitarbeiterklassen) ausgegeben werden können, die für den Erwerb von Optionen berechtigt sind und die von der Gesellschaft genehmigt werden Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0083: EN: HTML 2. Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0084: EN: HTML Die Aktionäre der gewährenden Aktiengesellschaft erhalten innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach dem Erlass des Plans diese Option innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Aktionär bzw Seine Bedingungen nicht ausübbar ist nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag, an dem diese Option gewährt wird, ist der Optionspreis nicht geringer als der Marktwert der Aktie zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Option gewährt wird, durch ihre Bedingungen nicht von dieser Person übertragbar ist Ansonsten als durch den Willen oder die Gesetze der Abstammung und Ausbreitung und während seiner Lebenszeit nur von ihm und dieser Person zum Zeitpunkt der Gewährung der Option ausgeübt wird, keinen eigenen Aktienbesitz besitzt, der mehr als 10 Prozent der gesamten kombinierten Stimmrechte besitzt Aller Aktienklassen der Arbeitgeberkörperschaft oder ihrer Mutter - oder Tochtergesellschaft. Diese Klausel enthält keine Option, wenn (ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Option) die Bedingungen dieser Option nicht als Anreizaktienoption behandelt werden. C) Sonderregelungen (1) Treuhandrechtliche Bemühungen im Hinblick auf den Wert der Aktie Wenn ein Aktienanteil gemäß der Ausübung einer Option von einer Einzelperson überführt wird, die nach dem Buchstaben b nicht als Anreizaktienoption qualifiziert werden könnte Ein Versäumnis in einem nach Treu und Glauben getroffenen Versuch, die Voraussetzung des Absatzes (b) (4) zu erfüllen, so gilt das Erfordernis des Buchstabens b) (4) als erfüllt. Soweit in den Vorschriften des Sekretärs vorgesehen, gilt für die Zwecke des Buchstabens d eine ähnliche Regelung. (2) Bestimmte disqualifizierte Verfügungen, bei denen der erzielte Betrag geringer ist als der Wert bei Ausübung Wenn eine Person, die einen Aktienanteil durch Ausübung einer Anreizaktienoption erworben hat, eine Veräußerung dieser Aktie innerhalb einer der unter Buchstabe a) (1), und diese Veräußerung ist eine Veräußerung oder Umtausch, für die ein Verlust (wenn anhaltend) für eine solche Person anerkannt würde, dann der Betrag, der in dem Bruttoeinkommen einer solchen Person enthalten ist, und der Betrag, der abziehbar ist Die auf die Ausübung einer solchen Option zurückzuführen sind, den Überschuss (falls überhaupt) des bei einem solchen Verkauf oder Austausch erzielten Betrags nicht über die bereinigte Basis dieses Anteils übersteigen. (3) Bestimmte Übertragungen durch zahlungsunfähige Personen Wenn eine zahlungsunfähige Person einen an der Ausübung einer Anreizaktienoption erworbenen Aktienanteil hält und diese Aktie in einem Verfahren unter Titel 11 auf einen Treuhänder, einen Empfänger oder einen anderen Treuhänder übertragen wird Oder eines anderen ähnlichen Insolvenzverfahrens eine solche Übertragung oder eine sonstige Übertragung dieses Anteils zugunsten seiner Gläubiger in einem solchen Verfahren für die Zwecke des Absatzes (a) nicht gerechtfertigt ist. (4) Zulässige Rückstellungen Eine Option, die die Voraussetzungen des Buchstabens b erfüllt, gilt auch dann als Anreizaktienoption, wenn der Arbeitnehmer für die Aktie mit Aktien der Gesellschaft, die die Option gewährt, bezahlen kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Eigentum Zum Zeitpunkt der Ausübung der Option, oder die Option einer Bedingung unterliegt, die nicht mit den Bestimmungen von Buchstabe b unvereinbar ist. Buchstabe B gilt für eine Übertragung von Vermögenswerten (außer Bargeld) nur, wenn § 83 auf die übertragene Sache Anwendung findet. (5) 10-prozentige Aktionärsregel Unterabschnitt b) (6) findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung der Option der Optionspreis mindestens 110 Prozent des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers der Option und dieser Option beträgt Seine Laufzeit ist nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Option nicht ausübbar. (6) Sonderregelung bei Invalidität Für die Zwecke des Absatzes (a) (2) gilt im Falle eines behinderten Arbeitnehmers (im Sinne von § 22 e) (3) die 3-Monats - A) (2) beträgt 1 Jahr. (7) Fairer Marktwert Für die Zwecke dieses Abschnitts ist der Marktwert der Aktien ohne Einschränkung zu beurteilen. (D) 100.000 pro Jahr Beschränkung Soweit der aggregierte Marktwert der Aktien, für die Anreizoptionen (die ohne Rücksicht auf diesen Unterabschnitt bestimmt wurden) zum ersten Mal von jedem einzelnen in einem Kalenderjahr (nach allen Plänen) ausgeübt werden können Der natür - lichen Arbeitgeber-Körperschaft und ihrer Mutter - und Tochtergesell - schaften) 100.000 übersteigt, werden solche Optionen als Optionen behandelt, die keine Aktienoptionen anregen. (2) Ordnungsregel Absatz (1) ist anzuwenden, indem Optionen in der Reihenfolge berücksichtigt werden, in der sie gewährt wurden. (3) Ermittlung des Marktwertes Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Marktwert einer Aktie zum Zeitpunkt der Gewährung der Option in Bezug auf diese Aktie bestimmt. Subsec. (C) (5) bis (8). Pub. L. 101508. 11801 (c) (9) (C) (ii), redesignated pars. (6) bis (8) als (5) bis (7) beziehungsweise gestrichen. (5) Abstimmung mit den Abschnitten 422 und 424, die wie folgt lauten: Die Abschnitte 422 und 424 gelten nicht für eine Anreizoption. 1988Subsec. (B). Pub. L. 100647. 1003 (d) (1) (A), eingefügt am Ende Diese Klausel enthält keine Option, wenn (ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Option) die Bedingungen dieser Option nicht als Anreiz-Aktienoption. Subsec. (B) (7). Pub. L. 100647. 1003 (d) (2) (B), gestrichen Abs. (7), der wie folgt lautet: nach Maßgabe des Plans der zum Zeitpunkt der Gewährung der Option ermittelte aggregierte Marktwert der Aktie, auf den die Anreizoptionen zum ersten Mal durch diese Personen ausgeübt werden können Jedes Kalenderjahr (nach all diesen Plänen der Arbeitgeber-Körperschaft und ihrer Mutter - und Tochtergesellschaften) darf 100.000 nicht übersteigen. Subsec. (C) (1). Pub. L. 100647. 1003 (d) (2) (C) Unterabsatz (d) für Absatz (7) von Buchstabe b). 1986Subsec. (B) (7). Pub. L. 99514. 321 (a), hinzugefügt. (7) und gestrichenen ehemaligen Par. (7), die wie folgt lauten: Eine solche Option durch ihre Bedingungen ist nicht ausübbar, solange im Umlauf (im Sinne von Absatz (c) (7)) keine Anreizoption besteht, die vor der Gewährung einer solchen Option gewährt wurde Zum Erwerb von Aktien in seinem Arbeitgeberverband oder in einer Kapitalgesellschaft, die (im Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Option) eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Arbeitgebergesellschaft oder einer Vorgängergesellschaft dieser Gesellschaften ist und. Subsec. (B) (8). Pub. L. 99514. 321 (a), gestrichen Abs. (8), der wie folgt lautet: bei einer nach dem 31. Dezember 1980 gewährten Option nach Maßgabe des Planes der gesamte beizulegende Zeitwert (bestimmt zum Zeitpunkt der Gewährung der Option) der Aktie, für die ein Mitarbeiter gilt Kann in jedem Kalenderjahr (nach all diesen Plänen der Arbeitgeber - gesellschaft und ihrer Mutter - und Tochtergesellschaft) Anreizwäh - rungsoptionen nicht mehr als 100.000 zuzüglich etwaiger nicht genutzter Obergrenzen für das betreffende Jahr gewährt werden. Subsec. (C) (1). Pub. L. 99514. 321 (b) (2), Absatz (7) von Absatz (b) für Absatz (8) des Absatzes (b) und Absatz (4) dieses Absatzes. Subsec. (C) (4). Pub. L. 99514. 321 (b) (1), neu bezeichnet Par. (5) wie (4) und stieß aus dem früheren Par. (4) in Bezug auf die Übertragung der unbenutzten Grenze. Subsec. (C) (5), (6). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), redesignated pars. (6) und (8) als (5) bzw. (6). Ehemalige Par. (5) neu bezeichnet (4). Subsec. (C) (7). Pub. L. 99514. 321 (b) (1), neu bezeichnet Par. (9) wie (7) und stieß aus dem früheren Par. (7), die für Zwecke der Abs. (B) (7) jede Anreizaktienoption als ausstehend behandelt, solange diese Option nicht im vollen oder vollen Umfang ausgeübt wird. Subsec. (C) (8). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), neu bezeichnet Par. (10) wie (8). Ehemalige Par. (8) neu bezeichnet (6). Subsec. (C) (9). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), neu bezeichnet Par. (9) wie (7). Pub. L. 99514. 1847 (b) (5), substituierter Abschnitt 22 (e) (3) für Abschnitt 37 (e) (3). Subsec. (C) (10). Pub. L. 99514. 321 (b) (1) (B), neu bezeichnet Par. (10) wie (8). 1984Subsec. (C) (9). Pub. L. 98369. 2662 (f) (1), Abschnitt 37 (e) (3) für Abschnitt 105 (d) (4). 1983Subsec. (B) (8). Pub. L. 97448. 102 (j) (1), substituierte gewährte Anreizoptionen für gewährte Optionen. Subsec. (C) (1). Pub. L. 97448. 102 (j) (2), substituiert Good faith Bemühungen um Wertbestände für Ausübung der Option, wenn der Preis niedriger ist als der Wert der Aktie als Par. (1) Überschrift und Satz, sofern in dem Umfang, der in den Verordnungen des Sekretärs vorgesehen ist, eine Regel, die der im Absatz bereits angeführten entspricht, für Par. (8) von s. (B) und Abs. (4) von s. (C). Subsec. (C) (2) (A). Pub. L. 97448. 102 (j) (3), ersetzt durch einen Zeitraum von zwei Jahren. Subsec. (C) (4) (A) (ii). Pub. L. 97448. 102 (j) (4), substituierte gewährte Anreizoptionen für gewährte Optionen. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1988 Änderungsantrag von Pub. L. 100647 wirksam, soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in der Bestimmung des Steuerreformgesetzes von 1986, Pub. L. 99514, auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Abschnitt 1019 (a) von Pub. L. 100647. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1986 Änderung Die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts gelten für die nach dem 31. Dezember 1986 gewährten Optionen. Änderung durch Section 1847 (b) (5) von Pub. L. 99514 wirksam, sofern nichts anderes bestimmt ist, wie in den Bestimmungen des Steuerreformgesetzes von 1984, Pub. L. 98369, div. A. auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Ziffer 1881 von Pub. L. 99514. als eine Anmerkung unter Abschnitt 48 dieses Titels. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1984 Änderung Die Änderung nach Absatz (a) (1) zur Änderung dieses Abschnitts gilt für Optionen, die nach dem 20. März 1984 gewährt werden, mit der Ausnahme, dass dieser Unterabschnitt keine auf eine vor dem 20. September 1984 gewährte Anreizaktienoption betrifft Die bis zum 15. Mai 1984 vom Verwaltungsrat der Gesellschaftergesell - schaft gefasst wurden. Änderung durch Section 2662 von Pub. L. 98369 wirksam, als ob sie in den Erlass der Sozialversicherungsänderungen von 1983, Pub. L. 9821, siehe Abschnitt 2664 (a) von Pub. L. 98369. als eine Anmerkung nach § 401 des Titels 42. Die öffentliche Gesundheit und Wohlfahrt. Datum des Inkrafttretens von 1983 Änderungsantrag von Pub. L. 97448 wirksam, soweit nichts anderes vorgesehen ist, als ob es in die Bestimmung des Gesetzes über die wirtschaftliche Erholung von 1981, Pub. L. 9734, auf die sich diese Änderung bezieht, vgl. L. 97448. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. (1) Optionen für diesen Abschnitt. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz (B) gelten die Änderungen dieses Abschnitts, die diesen Abschnitt erlassen und die Abschnitte 421, 425, 424 und 6039 dieses Titels betreffen, für Optionen, die am oder nach dem 1. Januar 1976 gewährt wurden Oder nach dem 1. Januar 1981. oder an diesem Tag ausstehend. (B) Wahl und Benennung von Optionen. Im Falle einer vor dem 1. Januar 1981 gewährten Option gelten die durch diesen Abschnitt vorgenommenen Änderungen nur, wenn die Körperschaft, die eine solche Ermächtigung erteilt hat, (in der vom Schatzmeister oder seinem Delegierten vorgeschriebenen Art und Weise) wählen Gelten die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen für diese Option. Der zum Zeitpunkt der Optionsberechtigung ermittelte Gesamtmarktwert der Aktien, für die ein Mitarbeiter (nach allen Plänen seiner Arbeitgeber - gesellschaft und seiner Mutter - und Tochtergesell - schaften) Optionen gewährt hat, auf die sich die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen beziehen Darf der Grund dieses Unterabsatzes 50.000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und insgesamt 200.000 nicht übersteigen. (2) Änderungen der Optionen. Im Fall einer am oder nach dem 1. Januar 1976 gewährten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 13. August 1981, Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 der Internal Revenue Code von 1986 emittierten Option IRC 1954 findet keine Anwendung auf eine Änderung der Bedingungen dieser Option (oder der Bedingungen, unter denen die Erteilung der Ermächtigung erfolgt, einschließlich der Zustimmung der Aktionäre), die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt, um eine solche Option als Anreizaktienoption zu qualifizieren. Für Bestimmungen, die nichts in der Änderung durch Pub. L. 101508 dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Behandlung von bestimmten Geschäften, Vermögensgegenständen oder Einkünften, Verlusten, Abzügen oder Krediten, die vor dem 5. November 1990 berücksichtigt wurden, beeinträchtigen 5, 1990, siehe Abschnitt 11821 (b) von Pub. L. 101508. als eine Anmerkung unter Abschnitt 45K dieses Titels. Behandlung von Optionen als Incentive-Aktienoptionen Im Falle einer nach dem 31. Dezember 1986 und am oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom 10. November 1988 gewährten Option wird diese Option nicht als Anreizaktienoption behandelt, wenn Werden die Bedingungen dieser Option vor dem Tag 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geändert, um zu gewährleisten, dass diese Option nicht als Anreizoption behandelt wird. Für den Fall, dass Änderungen, die durch den Untertitel A oder den Untertitel C des Titels XI 11011147 und 11711177 oder durch den Titel XVIII 18001899A von Pub. L. 99514 eine Änderung eines Plans erforderlich machen, so ist eine solche Änderung nicht vor dem ersten oder nach dem 1. Januar 1989 beginnenden Planjahr vorzunehmen. L. 99514. in der geänderten Fassung, als eine Anmerkung unter Abschnitt 401 dieses Titels. Schriftliche Bestimmungen für diesen Abschnitt Diese Dokumente, die manchmal auch als Private Letter Rulings bezeichnet werden, entstammen der IRS Written Determinations Seite, die IRS veröffentlicht auch eine umfassendere Erklärung dessen, was sie sind und was sie bedeuten. Die Sammlung wird täglich aktualisiert (am Ende). Es scheint, dass die IRS aktualisiert ihre Liste jeden Freitag. Beachten Sie, dass die IRS oft Dokumente in einer sehr plain-Vanille, doppelte Art und Weise. Gehen Sie nicht davon aus, dass identisch betitelte Dokumente die gleichen sind oder dass ein späteres Dokument eine andere mit demselben Titel ersetzt. Das ist wohl nicht der Fall. Freigabedaten erscheinen genau so, wie wir sie von der IRS erhalten. Manche sind eindeutig falsch, aber wir haben keinen Versuch gemacht, sie zu korrigieren, da wir in allen Fällen keine richtige Vermutung haben und die Verwirrung nicht hinzufügen wollen. Wir schneiden Ergebnisse bei 20000 Artikeln. Danach sind Sie auf eigene Faust.26 CFR 1.422-2 - Incentive-Aktienoptionen definiert. Beta Der Text auf der Registerkarte eCFR stellt den inoffiziellen eCFR-Text bei ecfr. gov dar. XA7 1.422-2 Incentive-Aktienoptionen definiert. (A) Anreizwährungsoption definiert - (1) Im Allgemeinen. Der Begriff Anreizaktienoption bezeichnet eine Option, die den Anforderungen des Absatzes (a) (2) dieses Abschnitts am Tag der Gewährung entspricht. Eine Anreizaktienoption unterliegt ebenfalls der in xA7 1.422-4 beschriebenen Einschränkung von 100.000. Eine Anreizaktienoption kann eine Anzahl zulässiger Rückstellungen enthalten, die den Status der Option als Anreizoption nicht beeinflussen. Für Regelungen in Bezug auf zulässige Bestimmungen einer Anreizaktienoption siehe xA7 1.422-5. (2) Optionsanforderungen. Um als Anreizaktienoption nach diesem Abschnitt qualifizieren zu können, muss eine Einzelperson im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Körperschaft, die diese Option gewährt, oder eine verbundene Körperschaft im Sinne von xA7 1.421-1 (i) (2) ), Und gewährt nur für Aktien von einer dieser Konzerne. Darüber hinaus muss die Option alle folgenden Anforderungen erfüllen: (i) Sie muss gemäß einem Plan gewährt werden, der die in Absatz (b) dieses Abschnitts beschriebenen Anforderungen erfüllt (ii) Sie muss innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum gewährt werden Der Annahme des Plans oder dem Zeitpunkt, zu dem der Plan von den Aktionären genehmigt wird (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) (iii) Sie darf nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag der Gewährung nicht ausübbar sein ( Vgl. Ziffer d dieses Abschnitts) iv) Sie muss vorsehen, dass der Optionspreis pro Aktie nicht unter dem Marktwert der Aktie am Tag der Gewährung liegt (siehe Abschnitt (e) dieses Abschnitts) (v) Er darf nicht von dem Einzelnen, dem die Option gewährt wird, nicht übertragbar sein, außer durch den Willen oder die Gesetze der Abstammung und Verbreitung, und muss während dieser Lebenszeit nur von einer solchen Person ausgeübt werden (siehe xA7xA7 1.421-1 (B) (2) und 1.421-2 (c)) und (vi) Soweit in Absatz (f) dieses Absatzes nichts anderes bestimmt ist, muss es einer Person gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Option nicht Eigentümer ist Die mehr als 10 Prozent der gesamten kombinierten Stimmrechte aller Aktienklassen der Körperschaft mit einer solchen Person oder einer verbundenen Körperschaft dieser Körperschaft besitzen. (3) Änderung der Optionsbedingungen. Sofern in xA7 1.424-1 nichts anderes bestimmt ist, kann die Änderung der Bedingungen einer Anreizaktienoption dazu führen, dass es keine Option mehr ist, die in diesem Abschnitt beschrieben wird. Werden die Bedingungen einer Option, die ihren Status als Anreizaktienoption verloren hat, in der Folge mit der Absicht geändert, die Option als Anreizaktienoption neu zu qualifizieren, resultiert diese Änderung in der Gewährung einer neuen Option zum Zeitpunkt der Änderung . Siehe xA7 1.424-1 (e). (4) Begriffe geben die Option nicht als Anreizoption an. Wenn die Bedingungen einer Option, sofern sie gewährt werden, vorsehen, dass sie nicht als Anreizaktienoption behandelt werden, wird diese Option nicht als Anreizoption behandelt. (1) Im Allgemeinen. Eine Anreizaktienoption muss gemäß einem Plan gewährt werden, der die Anforderungen dieses Absatzes (b) erfüllt. Die Ermächtigung, andere Aktienoptionen oder andere aktienbasierte Vergütungen gemäß dem Plan zu gewähren, wenn die Ausübung dieser Optionen oder Vergütungen die Ausübung der nach dem Plan gewährten Anreizoptionen nicht beeinträchtigt, disqualifiziert diese Anreizoptionen nicht. Der Plan muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, vorausgesetzt, dass diese Schriftform oder elektronische Form für die Festlegung der Bedingungen des Plans ausreicht. Für Regelungen in Bezug auf zulässige Bestimmungen einer Anreizaktienoption siehe xA7 1.422-5. (2) Genehmigung der Aktionäre. (I) Der nach diesem Absatz (b) geplante Plan muss von den Aktionären der Gesellschaft, die die Anreizaktienoption gewährt, innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem Erlass dieses Plans genehmigt werden. Normalerweise wird ein Plan verabschiedet, wenn er vom Verwaltungsrat der gewährenden Körperschaften genehmigt wird, und das Datum der Vorstandskommission ist der Bezugspunkt, um festzustellen, ob die Genehmigung der Aktionäre innerhalb der geltenden 24-monatigen Frist erfolgt. Wenn die Boards-Aktion jedoch einer Bedingung (z. B. Genehmigung der Aktionäre) oder dem Ereignis eines bestimmten Ereignisses unterliegt, wird der Plan an dem Tag angenommen, an dem die Bedingung erfüllt ist oder das Ereignis eintritt, es sei denn, die Beschlussfassung beschließt das Datum der Genehmigung Wie das Datum der Boards Aktion. (Ii) Für die Zwecke des Absatzes (b) (2) (i) dieses Abschnitts muss die Genehmigung des Aktionärs den Bestimmungen in der XA7 1.422-3 entsprechen. (Iii) Die Bestimmungen über die maximale Gesamtzahl der im Rahmen des Plans auszugebenden Aktien (in Absatz (b) (3) dieses Abschnitts) und die Arbeitnehmer (bzw. (Siehe Absatz (b) (4) dieses Abschnitts) sind die einzigen Bestimmungen eines Aktienoptionsplans, die, falls sie geändert werden, für die Zwecke des Abschnitts 422 (b) (1) von den Aktionären erneut genehmigt werden müssen. Eine Erhöhung der maximalen Gesamtzahl der Aktien, die im Rahmen des Plans ausgegeben werden können (mit Ausnahme einer Erhöhung, die lediglich eine Änderung der Anzahl ausstehender Aktien wie Aktiendividende oder Aktiensplit widerspiegelt) oder Änderung der Benennung der Mitarbeiter (Oder Klasse von Arbeitnehmern), die für den Erhalt von Optionen im Rahmen des Plans in Betracht kommen, gilt als die Annahme eines neuen Plans, der die Zustimmung der Aktionäre innerhalb der vorgeschriebenen 24-Monatsfrist erfordert. Darüber hinaus gilt eine Änderung der Erwerbsgesellschaft oder der zur Veräußerung oder Vergabe im Rahmen des Plans zur Verfügung stehenden Aktien als Verabschiedung eines neuen Plans, der eine neue Genehmigung der Aktionäre innerhalb der vorgeschriebenen 24-Monatsfrist erfordert. Weitere Änderungen in den Bedingungen eines Anreizoptionsplans gelten nicht als Annahme eines neuen Plans und bedürfen daher nicht der Zustimmung der Aktionäre. (3) Maximale Gesamtzahl der Aktien. (I) Der nach diesem Absatz (b) erforderliche Plan muss die maximale Gesamtzahl der Aktien, die im Rahmen des Plans durch Anreizoptionen ausgegeben werden können, bestimmen. Soweit nicht statutarische Optionen oder andere aktienbasierte Vergütungen gewährt werden können, kann der Plan für jede Optionsart oder andere aktienbasierte Vergütungen gesonderte Bedingungen festlegen und die Höchstanzahl der Aktien festlegen, die unter dieser Option oder anderen aktienbasierten Vergütungen ausgegeben werden können . Soweit nicht anders angegeben, gelten alle Bedingungen des Plans für alle Optionen und andere aktienbasierte Vergütungen, die nach dem Plan gewährt werden können. (Ii) Ein Plan, der lediglich vorsieht, dass die Anzahl der Aktien, die im Rahmen eines solchen Plans als Anreizaktienoptionen ausgegeben werden dürfen, einen festgelegten Prozentsatz der zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebots oder der Finanzhilfe im Rahmen eines solchen Plans ausstehenden Aktien nicht überschreiten darf, erfüllt die Anforderung nicht Dass der Plan die maximale Gesamtzahl der Aktien, die nach dem Plan ausgegeben werden können, angibt. Die maximale Gesamtzahl der Aktien, die nach dem Plan ausgegeben werden können, kann jedoch in Höhe eines Prozentsatzes der zugelassenen, ausgegebenen oder ausstehenden Aktien zum Zeitpunkt der Annahme des Plans angegeben werden. Der Plan kann spezifizieren, dass die maximale Anzahl von Aktien, die für Zuschüsse im Rahmen des Plans zur Verfügung stehen, jährlich um einen bestimmten Prozentsatz der zugelassenen, ausgegebenen oder ausstehenden Aktien zum Zeitpunkt der Annahme des Plans erhöht werden kann. Ein Plan, der vorsieht, dass die maximale Gesamtzahl der Aktien, die als Anreizaktienoptionen im Rahmen des Plans ausgegeben werden können, sich auf der Grundlage anderer festlegender Umstände ändern kann, erfüllt die Anforderungen dieses Absatzes (b) (3) nur, wenn die Aktionäre eine sofort feststellbare Genehmigung erteilen Maximale Gesamtzahl der Aktien, die im Rahmen des Plans auf jeden Fall erteilt werden können. (Iii) Der Plan kann vorsehen, dass Aktien, die im Rahmen des Plans käuflich erworben werden können, durch Erwerb von Aktien auf die offenen Marktanteile, die im Rahmen des Plans erworben wurden, zurückgezahlt und an die bei der Auszahlung zurückgegebenen Aktien zurückgezahlt werden Preis der Optionsscheine, die für die Zahlung der anwendbaren Erwerbssteuern einbehalten wurden, und der Verpflichtungen aus der Ausübung einer Option. (Iv) Besteht mehr als ein Plan, bei dem Anreizoptionen gewährt werden können und Aktionäre der gewährenden Gesellschaft nur eine maximale Anzahl von Aktien zulassen, die für die Emission nach diesen Plänen zur Verfügung stehen, so gelten die in Absatz (b ) (2) dieses Abschnitts nicht erfüllt sind. Für jeden Plan ist eine gesonderte maximale Anzahl von Aktien, die für Emissionen im Rahmen von Anreizoptionen zur Verfügung stehen, zu genehmigen. (4) Bezeichnung der Arbeitnehmer. Der in diesem Absatz (b) beschriebene Plan muss, wie angenommen und genehmigt, die Arbeitnehmer (oder Klassen von Mitarbeitern) angeben, die für den Erhalt der Optionen oder anderer aktienbasierter Vergütungen im Rahmen des Plans in Frage kommen. Diese Anforderung wird durch eine allgemeine Benennung der Arbeitnehmer (oder der Klasse oder Klassen von Arbeitnehmern) erfüllt, die für den Erwerb von Optionen oder andere aktienbasierte Vergütungen im Rahmen des Plans geeignet sind. Bezeichnungen wie x201Ckey Mitarbeiter der grantor corporationx201D x201Call angestellte Mitarbeiter der Grantor Corporation und ihrer Tochtergesellschaften, darunter Tochtergesellschaften, die sich diese nach der Annahme der planx201D oder x201Call Mitarbeiter der corporationx201D erfüllen diese Anforderung. Diese Anforderung gilt als erfüllt, obwohl der Verwaltungsrat, eine andere Gruppe oder eine Einzelperson die Befugnis erhält, die besonderen Mitarbeiter auszuwählen, die Optionen oder andere aktienbasierte Vergütungen aus einer beschriebenen Klasse erhalten und die Anzahl der Aktien festlegen sollen Jedem Arbeitnehmer gewährt oder gewährt werden. Wenn Personen, die keine Angestellten sind, Optionen oder andere aktienbasierte Vergütungen im Rahmen des Plans gewährt werden können, müssen in dem Plan die Mitarbeiter oder Klassen von Mitarbeitern, die Anspruch auf Anreizoptionen haben, gesondert benannt werden. (5) Widersprüchliche Optionsbedingungen. Eine Option auf Aktien, die für den Erwerb oder die Gewährung im Rahmen des Plans zur Verfügung stehen, wird so behandelt, als sei sie im Rahmen eines Plans gewährt worden, auch wenn die Bedingungen der Option im Widerspruch zu den Bedingungen des Plans stehen, es sei denn, diese Option wird einem Mitarbeiter gewährt, der nicht zuschussfähig ist Optionen im Rahmen des Plans, wurden Optionen auf Aktien über die Gesamtanzahl der Aktien, die im Rahmen des Plans ausgegeben werden können, oder die Option gestattet, anderweitig gewährt. (6) Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Grundsätze dieses Absatzes (b): Beispiel 1. Genehmigung der Aktionäre. (I) S Corporation ist eine Tochtergesellschaft der P Corporation, einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Am 1. Januar 2006 verabschiedet S einen Plan, bei dem S-Anlegern Aktienoptionen für S-Aktien gewährt werden. (Ii) Um den Anforderungen von Absatz (b) (2) dieses Abschnitts gerecht zu werden, muss der Plan innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem 1. Januar 2006 von den Aktionären von S (im vorliegenden Fall P) genehmigt werden. (Iii) Nehmen wir an, dass der Plan am 1. März 2010 von den Aktionären von S (in diesem Fall P) genehmigt wurde, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Plan am 1. Januar 2010 angenommen wurde. Am 1. Januar 2012 ändert S den Plan, dass Anreizoptionen für P-Aktien den S-Mitarbeitern im Rahmen des Plans gewährt werden. Da es eine Änderung der für den Zuschuss im Rahmen des Plans zur Verfügung stehenden Bestände gibt, gilt die Änderung als die Annahme eines neuen Plans, der vom Anteilseigner von S (in diesem Fall P) binnen 12 Monaten vor oder nach dem 1. Januar 2011 genehmigt werden muss. Beispiel 2. Genehmigung der Aktionäre. (I) Nehmen wir die gleichen Tatsachen wie in Ziffer i) des Beispiels 1 an, mit der Ausnahme, dass P am 15. März 2007 seine Beteiligung an S vollständig beseitigt. Danach gewährt S weiterhin Optionen für S-Aktien an S-Mitarbeiter im Rahmen des Plans . (Ii) Die neuen S-Optionen werden im Rahmen eines Plans gewährt, der den Genehmigungsvoraussetzungen der Aktionäre gemäß Absatz (b) (2) dieses Abschnitts entspricht, ohne Rücksicht darauf, ob S die Genehmigung des Plans von den Aktionären von S nach P verlangt In S. (iii) Angenommen die gleichen Tatsachen wie in Ziffer i dieses Beispiels, mit der Ausnahme, dass nach dem am 1. Januar 2006 angenommenen Plan den S-Mitarbeitern nur Optionen für P-Aktien gewährt werden. Gehen wir weiter davon aus, dass P nach dem Erwerb seines Anteils an S den Plan zur Gewährung von Optionen für S-Aktien an S-Mitarbeiter ändert. Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0053: EN: HTML Da es nach Absatz (b) (2) (iii) dieses Abschnitts eine Änderung des Bestandes für den Kauf oder die Erteilung im Rahmen des Plans gibt, müssen die Anteilinhaber von S den Plan binnen 12 Monaten vor oder nach der Änderung der Die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes (b) dieses Abschnitts zu erfüllen. Beispiel 3. Genehmigung der Aktionäre. (I) Die Gesellschaft X unterhält einen Plan, unter dem Anreizoptionen allen anrechenbaren Arbeitnehmern gewährt werden können. Die Gesellschaft Y unterhält keinen Anreizoptionsplan. Am 15. Mai 2006 konsolidieren Corporation X und Corporation Y unter staatlichem Recht, um ein Unternehmen zu bilden. Die neue Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft Y bezeichnet. Die Konsolidierungsvereinbarung beschreibt den Aktienplan der Gesellschaft, einschließlich der maximalen Gesamtzahl der Aktien, die für die Emission im Rahmen von Anreizoptionen nach der Konsolidierung zur Verfügung stehen, und die Mitarbeiter, die für den Erwerb von Optionen im Rahmen des Plans berechtigt sind. Darüber hinaus sieht der Konsolidierungsvertrag vor, dass der Plan von der Gesellschaft Y fortgesetzt wird, nachdem die Konsolidierungs - und Incentive-Aktienoptionen von der Gesellschaft Y ausgegeben werden. Die Konsolidierungsvereinbarung wird einstimmig von den Aktionären der Gesellschaften X und Y am 1. Mai 2006 genehmigt Y übernimmt den ursprünglich von der Corporation X gepflegten Plan und gewährt allen berechtigten Mitarbeitern weiterhin Optionen im Rahmen des Plans. (Ii) Da es sich um eine Änderung der gewährenden Körperschaft (von der Gesellschaft X zur Gesellschaft Y) nach Absatz (b) (2) (iii) dieses Abschnitts handelt, wird von der Gesellschaft Y ein neuer Plan angenommen. Da der Plan in der Konsolidierungsvereinbarung vollständig eingeschlossen ist, einschließlich der maximalen Anzahl von Aktien, die für die Emission in Bezug auf Anreizoptionen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die für den Bezug von Optionen im Rahmen des Plans zur Verfügung stehen, stellt die Genehmigung des Konsolidierungsvertrages durch die Anteilseigner die Genehmigung des Plans dar . Somit genügt die Zustimmung des Aktionärs zur Konsolidierungsvereinbarung den Annahmen für die Genehmigung von Gesellschaftern gemäß Absatz (b) (2) dieses Abschnitts, und der Plan wird von der Gesellschaft Y angenommen und von den Aktionären am 1. Mai 2006 genehmigt Maximale Anzahl Aktien. X Corporation unterhält einen Plan, nach dem gesetzliche Optionen und nichtstatutarische Optionen gewährt werden können. Der Plan bezeichnet die Anzahl der Aktien, die für Anreizoptionen verwendet werden können. Da die maximale Gesamtzahl der Aktien, die für Anreizoptionen verwendet werden, im Plan festgelegt ist, sind die Anforderungen des Absatzes (b) (3) dieses Abschnitts erfüllt. Beispiel 5. Maximale Gesamtzahl der Aktien. Y Corporation einen Anreiz Aktienoptionsplan am 1. November 2006. An diesem Datum gibt es zwei Millionen ausstehende Aktien der Y Corporation Aktie. Der Plan sieht vor, dass die maximale Gesamtzahl der Aktien, die im Rahmen des Plans ausgegeben werden dürfen, nicht mehr als 15 der ausstehenden Aktienanzahl der Y Corporation am 1. November 2006 betragen darf. Wegen der maximalen Gesamtzahl der Aktien, die im Rahmen des Plans ausgegeben werden können In dem Plan vorgesehen ist, sind die Anforderungen von Absatz (b) (3) dieses Abschnitts erfüllt. Beispiel 6. Maximale Anzahl Aktien. (I) B Corporation hat am 15. März 2005 einen Aktienoptionsplan für Aktienoptionen verabschiedet. Der Plan sieht vor, dass die maximale Anzahl von Aktien, die für die Emission im Rahmen des Plans zur Verfügung stehen, 50.000 beträgt und an jedem Jahrestag der Annahme des Plans um 5 Prozent erhöht wird Der dann ausstehenden Aktien. (Ii) Da die maximale Gesamtzahl der Aktien nicht im Rahmen des Plans vorgesehen ist, sind die Anforderungen von Absatz (b) (3) dieses Abschnitts nicht erfüllt. (Iii) Angenommen, dieselben Tatsachen wie in Absatz (i) dieses Beispiels 6, mit der Ausnahme, dass der Plan vorsieht, dass die maximale Gesamtanzahl der Aktien, die unter dem Plan verfügbar sind, der kleinere von (a) 50.000 Aktien, erhöht jedes Jahrestag der Annahme des Plans um 5 Prozent der dann ausstehenden Aktien oder (b) 200.000 Aktien. Because the maximum aggregate number of shares that may be issued under the plan is designated as the lesser of one of two numbers, one of which provides an immediately determinable maximum aggregate number of shares that may be issued under the plan in any event, the requirements of paragraph (b)(3) of this section are met. (c) Duration of option grants under the plan. An incentive stock option must be granted within 10 years from the date that the plan under which it is granted is adopted or the date such plan is approved by the stockholders, whichever is earlier. To grant incentive stock options after the expiration of the 10-year period, a new plan must be adopted and approved. (d) Period for exercising options. An incentive stock option, by its terms, must not be exercisable after the expiration of 10 years from the date such option is granted, or 5 years from the date such option is granted to an employee described in paragraph (f) of this section. An option that does not contain such a provision when granted is not an incentive stock option. (1) Except as provided by paragraph (e)(2) of this section, the option price of an incentive stock option must not be less than the fair market value of the stock subject to the option at the time the option is granted. The option price may be determined in any reasonable manner, including the valuation methods permitted under xA7 20.2031-2 of this chapter, so long as the minimum price possible under the terms of the option is not less than the fair market value of the stock on the date of grant. For general rules relating to the option price, see xA7 1.421-1(e). For rules relating to the determination of when an option is granted, see xA7 1.421-1(c). (i) If a share of stock is transferred to an individual pursuant to the exercise of an option which fails to qualify as an incentive stock option merely because there was a failure of an attempt, made in good faith, to meet the option price requirements of paragraph (e)(1) of this section, the requirements of such paragraph are considered to have been met. Whether there was a good-faith attempt to set the option price at not less than the fair market value of the stock subject to the option at the time the option was granted depends on the relevant facts and circumstances. (ii) For publicly held stock that is actively traded on an established market at the time the option is granted, determining the fair market value of such stock by the appropriate method described in xA7 20.2031-2 of this chapter establishes that a good-faith attempt to meet the option price requirements of this paragraph (e) was made. (iii) For non-publicly traded stock, if it is demonstrated, for example, that the fair market value of the stock at the date of grant was based upon an average of the fair market values as of such date set forth in the opinions of completely independent and well-qualified experts, such a demonstration generally establishes that there was a good-faith attempt to meet the option price requirements of this paragraph (e). The optionees status as a majority or minority stockholder may be taken into consideration. (iv) Regardless of whether the stock offered under an option is publicly traded, a good-faith attempt to meet the option price requirements of this paragraph (e) is not demonstrated unless the fair market value of the stock on the date of grant is determined with regard to nonlapse restrictions (as defined in xA7 1.83-3(h)) and without regard to lapse restrictions (as defined in xA7 1.83-3(i)). (v) Amounts treated as interest and amounts paid as interest under a deferred payment arrangement are not includible as part of the option price. See xA7 1.421-1(e)(1). An attempt to set the option price at not less than fair market value is not regarded as made in good faith where an adjustment of the option price to reflect amounts treated as interest results in the option price being lower than the fair market value on which the option price was based. (3) Notwithstanding that the option price requirements of paragraphs (e)(1) and (2) of this section are satisfied by an option granted to an employee whose stock ownership exceeds the limitation provided by paragraph (f) of this section, such option is not an incentive stock option when granted unless it also complies with paragraph (f) of this section. If the option, when granted, does not comply with the requirements described in paragraph (f) of this section, such option can never become an incentive stock option, even if the employees stock ownership does not exceed the limitation of paragraph (f) of this section when such option is exercised. (f) Options granted to certain stockholders. (1) If, immediately before an option is granted, an individual owns (or is treated as owning) stock possessing more than 10 percent of the total combined voting power of all classes of stock of the corporation employing the optionee or of any related corporation of such corporation, then an option granted to such individual cannot qualify as an incentive stock option unless the option price is at least 110 percent of the stocks fair market value on the date of grant and such option by its terms is not exercisable after the expiration of 5 years from the date of grant. For purposes of determining the minimum option price for purposes of this paragraph (f), the rules described in paragraph (e)(2) of this section, relating to the good-faith determination of the option price, do not apply. (2) For purposes of determining the stock ownership of the optionee, the stock attribution rules of xA7 1.424-1(d) apply. Stock that the optionee may purchase under outstanding options is not treated as stock owned by the individual. The determination of the percentage of the total combined voting power of all classes of stock of the employer corporation (or of its related corporations) that is owned by the optionee is made with respect to each such corporation in the related group by comparing the voting power of the shares owned (or treated as owned) by the optionee to the aggregate voting power of all shares of each such corporation actually issued and outstanding immediately before the grant of the option to the optionee. The aggregate voting power of all shares actually issued and outstanding immediately before the grant of the option does not include the voting power of treasury shares or shares authorized for issue under outstanding options held by the individual or any other person. (3) Examples. The rules of this paragraph (f) are illustrated by the following examples: (i) E, an employee of M Corporation, owns 15,000 shares of M Corporation common stock, which is the only class of stock outstanding. M has 100,000 shares of its common stock outstanding. On January 1, 2005, when the fair market value of M stock is 100, E is granted an option with an option price of 100 and an exercise period of 10 years from the date of grant. (ii) Because E owns stock possessing more than 10 percent of the total combined voting power of all classes of M Corporation stock, M cannot grant an incentive stock option to E unless the option is granted at an option price of at least 110 percent of the fair market value of the stock subject to the option and the option, by its terms, expires no later than 5 years from its date of grant. The option granted to E fails to meet the option-price and term requirements described in paragraph (f)(1) of this section and, thus, the option is not an incentive stock option. (iii) Assume the same facts as in paragraph (i) of this Example 1. except that Es father and brother each owns 7,500 shares of M Corporation stock, and E owns no M stock in Es own name. Because under the attribution rules of xA7 1.424-1(d), E is treated as owning stock held by Es parents and siblings, M cannot grant an incentive stock option to E unless the option price is at least 110 percent of the fair market value of the stock subject to the option, and the option, by its terms, expires no later than 5 years from the date of grant. Assume the same facts as in paragraph (i) of this Example 1. Assume further that M is a subsidiary of P Corporation. Regardless of whether E owns any P stock and the number of P shares outstanding, if P Corporation grants an option to E which purports to be an incentive stock option, but which fails to meet the 110-percent-option-price and 5-year-term requirements, the option is not an incentive stock option because E owns more than 10 percent of the total combined voting power of all classes of stock of a related corporation of P Corporation ( i. e. M Corporation). An individual who owns (or is treated as owning) stock in excess of the ownership specified in paragraph (f)(1) of this section, in any corporation in a group of corporations consisting of the employer corporation and its related corporations, cannot be granted an incentive stock option by any corporation in the group unless such option meets the 110-percent-option-price and 5-year-term requirements of paragraph (f)(1) of this section. (i) F is an employee of R Corporation. R has only one class of stock, of which 100,000 shares are issued and outstanding. F owns no stock in R Corporation or any related corporation of R Corporation. On January 1, 2005, R grants a 10-year incentive stock option to F to purchase 50,000 shares of R stock at 3 per share, the fair market value of R stock on the date of grant of the option. On April 1, 2005, F exercises half of the January option and receives 25,000 shares of R stock that previously were not outstanding. On July 1, 2005, R grants a second 50,000 share option to F which purports to be an incentive stock option. The terms of the July option are identical to the terms of the January option, except that the option price is 3.25 per share, which is the fair market value of R stock on the date of grant of the July option. (ii) Because F does not own more than 10 of the total combined voting power of all classes of stock of R Corporation or any related corporation on the date of the grant of the January option and the pricing requirements of paragraph (e) of this section are satisfied on the date of grant of such option, the unexercised portion of the January option remains an incentive stock option regardless of the changes in Fs percentage of stock ownership in R after the date of grant. However, the July option is not an incentive stock option because, on the date that it is granted, F owns 20 percent (25,000 shares owned by F divided by 125,000 shares of R stock issued and outstanding) of the total combined voting power of all classes of R Corporation stock and, thus the pricing requirements of paragraph (f)(1) of this section are not met. (iii) Assume the same facts as in paragraph (i) of this Example 3 except that the partial exercise of the January incentive stock option on April 1, 2003, is for only 10,000 shares. Under these circumstances, the July option is an incentive stock option, because, on the date of grant of the July option, F does not own more than 10 percent of the total combined voting power (10,000 shares owned by F divided by 110,000 shares of R issued and outstanding) of all classes of R Corporation stock. This is a list of United States Code sections, Statutes at Large, Public Laws, and Presidential Documents, which provide rulemaking authority for this CFR Part. Es ist nicht garantiert, um genau zu sein oder up-to-date, obwohl wir aktualisieren die Datenbank wöchentlich. Weitere Beschränkungen der Genauigkeit sind auf der GPO-Website beschrieben. United States Code U. S. Code: Title 26 - INTERNAL REVENUE CODE 26 CFR Parts 1, 7, and 31 This document contains final regulations under section 6041 regarding the filing of information returns to report winnings from bingo, keno, and slot machine play. The rules update the existing requirements regarding the filing, form, and content of such information returns allow for an additional form of payee identification and provide an optional aggregate reporting method. The final regulations affect persons who pay winnings of 1,200 or more from bingo and slot machine play, 1,500 or more from keno, and recipients of such payments. 2016-12-29 vol. 81 250 - Thursday, December 29, 201681 FR 95911 - Mortality Tables for Determining Present Value Under Defined Benefit Pension Plans This document provides proposed changes to the regulations under section 468A of the Internal Revenue Code of 1986 (Code) relating to deductions for contributions to trusts maintained for decommissioning nuclear power plants and the use of the amounts in those trusts to decommission nuclear plants. The proposed regulations revise certain provisions to: Address issues that have arisen as more nuclear plants have begun the decommissioning process and clarify provisions in the current regulations regarding self-dealing and the definition of substantial completion of decommissioning. 2016-12-28 vol. 81 249 - Wednesday, December 28, 201681 FR 95459 - Definitions and Reporting Requirements for Shareholders of Passive Foreign Investment Companies This document contains temporary regulations that provide guidance regarding the distribution by a distributing corporation of stock or securities of a controlled corporation without the recognition of income, gain, or loss. The temporary regulations provide guidance in determining whether a corporation is a predecessor or successor of a distributing or controlled corporation for purposes of the exception under section 355(e) of the Internal Revenue Code (Code) to the nonrecognition treatment afforded qualifying distributions, and they provide certain limitations on the recognition of gain in certain cases involving a predecessor of a distributing corporation. The temporary regulations also provide rules regarding the extent to which section 355(f) of the Code causes a distributing corporation (and in certain cases its shareholders) to recognize income or gain on the distribution of stock or securities of a controlled corporation. These temporary regulations affect corporations that distribute the stock or securities of controlled corporations and the shareholders or security holders of those distributing corporations. The text of these temporary regulations also serves as the text of the proposed regulations in the related notice of proposed rulemaking (REG-140328-15) set forth in the Proposed Rules section in this issue of the Federal Register . 81 FR 91755 - Premium Tax Credit Regulation VI26 CFR Parts 1 and 602 This document contains final regulations that provide guidance under section 987 of the Internal Revenue Code (Code) regarding the determination of the taxable income or loss of a taxpayer with respect to a qualified business unit (QBU) subject to section 987, as well as the timing, amount, character, and source of any section 987 gain or loss. Taxpayers affected by these regulations are corporations and individuals that own QBUs subject to section 987. In addition, published elsewhere in this issue of the Federal Register, temporary and proposed regulations (the temporary regulations) are being issued under section 987 to address aspects of the application of section 987 not addressed in these final regulations. 81 FR 88854 - Recognition and Deferral of Section 987 Gain or LossEffective date. These regulations are effective on December 7, 2016. Applicability date. For dates of applicability, see 1.987-1T(h), 1.987-2T(e), 1.987-3T(f), 1.987-4T(h), 1.987-6T(d), 1.987-7T(d), 1.987-8T(g), 1.987-12T(j), 1.988-1T(j), and 1.988-2T(j). This document contains temporary regulations under section 987 of the Internal Revenue Code (Code) relating to the recognition and deferral of foreign currency gain or loss under section 987 with respect to a qualified business unit (QBU) in connection with certain QBU terminations and certain other transactions involving partnerships. This document also contains temporary regulations under section 987 providing: an annual deemed termination election for a section 987 QBU an elective method, available to taxpayers that make the annual deemed termination election, for translating all items of income or loss with respect to a section 987 QBU at the yearly average exchange rate rules regarding the treatment of section 988 transactions of a section 987 QBU rules regarding QBUs with the U. S. dollar as their functional currency rules regarding combinations and separations of section 987 QBUs rules regarding the translation of income used to pay creditable foreign income taxes and rules regarding the allocation of assets and liabilities of certain partnerships for purposes of section 987. Finally, this document contains temporary regulations under section 988 requiring the deferral of certain section 988 loss that arises with respect to related-party loans. The text of these temporary regulations also serves as the text of the proposed regulations set forth in the Proposed Rules section in this issue of the Federal Register. In addition, in the Rules and Regulations section of this issue of the Federal Register, final regulations are being issued under section 987 to provide general guidance under section 987 regarding the determination of the taxable income or loss of a taxpayer with respect to a QBU. 81 FR 88882 - Recognition and Deferral of Section 987 Gain or LossPublished elsewhere in this issue of the Federal Register, the Treasury Department and the IRS are issuing temporary regulations under section 987 of the Code relating to the recognition and deferral of foreign currency gain or loss under section 987 with respect to a qualified business unit (QBU) in connection with certain QBU terminations and certain other transactions involving partnerships. The temporary regulations also contain rules providing: An annual deemed termination election for a section 987 QBU an elective method, available to taxpayers that make the annual deemed termination election, for translating all items of income or loss with respect to a section 987 QBU at the yearly average exchange rate rules regarding the treatment of section 988 transactions of a section 987 QBU rules regarding QBUs with the U. S. dollar as their functional currency rules regarding combinations and separations of section 987 QBUs rules regarding the translation of income used to pay creditable foreign income taxes and rules regarding the allocation of assets and liabilities of certain partnerships for purposes of section 987. Finally, the temporary regulations contain rules under section 988 requiring the deferral of certain section 988 loss that arises with respect to related-party loans. The text of the temporary regulations serves as the text of these proposed regulations. 2016-12-07 vol. 81 235 - Wednesday, December 7, 201681 FR 88103 - Covered Asset Acquisitions This document contains proposed regulations that relate to the establishment of dollar-value last-in, first-out (LIFO) inventory pools by certain taxpayers that use the inventory price index computation (IPIC) pooling method. The proposed regulations provide rules regarding the proper pooling of manufactured or processed goods and wholesale or retail (resale) goods. The proposed regulations would affect taxpayers who use the IPIC pooling method and whose inventory for a trade or business consists of manufactured or processed goods and resale goods. 2016-11-25 vol. 81 227 - Friday, November 25, 201681 FR 85190 - Update to Minimum Present Value Requirements for Defined Benefit Plan Distributions This document contains proposed regulations relating to the application of section 514(c)(9)(E) of the Internal Revenue Code (Code) to partnerships that hold debt-financed real property and have one or more (but not all) qualified tax-exempt organization partners within the meaning of section 514(c)(9)(C). The proposed regulations amend the current regulations under section 514(c)(9)(E) to allow certain allocations resulting from specified common business practices to comply with the rules under section 514(c)(9)(E). These regulations affect partnerships with qualified tax-exempt organization partners and their partners. 2016-11-17 vol. 81 222 - Thursday, November 17, 201681 FR 80993 - Liabilities Recognized as Recourse Partnership Liabilities Under Section 752 Correction This document contains corrections to final and temporary regulations (TD 9788) that were published in the Federal Register on Wednesday, October 5, 2016 (81 FR 69282). The final and temporary regulations provide rules concerning how liabilities are allocated for purposes of section 707 of the Internal Revenue Code and when certain obligations are recognized for purposes of determining whether a liability is a recourse partnership liability under section 752. 81 FR 80993 - Liabilities Recognized as Recourse Partnership Liabilities Under Section 752 CorrectionThis document contains corrections to final and temporary regulations (TD 9788) that were published in the Federal Register on Wednesday, October 5, 2016 (81 FR 69282). The final and temporary regulations provide rules concerning how liabilities are allocated for purposes of section 707 of the Internal Revenue Code and when certain obligations are recognized for purposes of determining whether a liability is a recourse partnership liability under section 752. 2016-11-16 vol. 81 221 - Wednesday, November 16, 201681 FR 80587 - Section 707 Regarding Disguised Sales, Generally Correction This document contains final regulations that remove the rule that a deemed discharge of indebtedness for which a Form 1099-C, Cancellation of Debt, must be filed occurs at the expiration of a 36-month non-payment testing period. The Treasury Department and the IRS are concerned that the rule creates confusion for taxpayers and does not increase tax compliance by debtors or provide the IRS with valuable third-party information that may be used to ensure taxpayer compliance. The final regulations affect certain financial institutions and governmental entities. 2016-11-03 vol. 81 213 - Thursday, November 3, 201681 FR 76496 - Credit for Increasing Research Activities Correction Partial withdrawal of notice of proposed rulemaking and notice of proposed rulemaking, including by cross reference to temporary regulations. The notice of proposed rulemaking under sections 707 and 752 that was published in the Federal Register on January 30, 2014 (REG-119305-11, 79 FR 4826), is partially withdrawn as of October 5, 2016. Written or electronic comments and requests for a public hearing must be received by January 3, 2017. This document contains proposed regulations that incorporate the text of related temporary regulations and withdraws a portion of a notice of proposed rulemaking (REG-119305-11) to the extent not adopted by final regulations. This document also contains new proposed regulations addressing when certain obligations to restore a deficit balance in a partneraposs capital account are disregarded under section 704 of the Internal Revenue Code (Code) and when partnership liabilities are treated as recourse liabilities under section 752. These regulations would affect partnerships and their partners. 2016-10-04 vol. 81 192 - Tuesday, October 4, 201681 FR 68299 - Credit for Increasing Research Activities This document contains final regulations concerning the application of the credit for increasing research activities. These final regulations provide guidance on software that is developed by (or for the benefit of) the taxpayer primarily for internal use by the taxpayer (internal use software). These final regulations also include examples to illustrate the application of the process of experimentation requirement to software. These final regulations will affect taxpayers engaged in research activities involving software. 81 FR 68378 - Estate, Gift, and Generation-Skipping Transfer Taxes Restrictions on Liquidation of an Interest CorrectionThis document contains a correction to temporary regulations (TD 9776) that were published in the Federal Register on July 22, 2016 (81 FR 47701). The temporary regulations provide guidance regarding the income inclusion rules under section 50(d)(5) of the Internal Revenue Code (Code) that are applicable to a lessee of investment credit property when a lessor of such property elects to treat the lessee as having acquired the property. 81 FR 65541 - Method of Accounting for Gains and Losses on Shares in Money Market Funds Broker Returns With Respect to Sales of Shares in Money Market Funds Correction

No comments:

Post a Comment